3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 gelangte A. (fortan: Beschwerdeführer) an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und erhob "Aufsichtsbeschwerde" gegen Staatsanwalt C. (recte: C.) sowie gegen die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs in seiner Strafuntersuchung. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: