Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.187 / va (STA.2022.1221) Art. 274 Entscheid vom 17. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Gegenstand Rechtsverweigerung / Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte gegen A. eine Strafunter- suchung wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz. 2. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten das Strafverfahren gegen A. in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein und verfügte gleichzeitig die Freigabe einer Handfeuerwaffe mit Magazin, einer Export-Rechnung, eines Waffenbegleitscheins, einer Reini- gungsanleitung, einer Anleitung zur Produkteverpackung und eines Spe- zial-Waffenöls. Die Einstellungsverfügung wurde am 13. Mai 2022 von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 gelangte A. (fortan: Beschwerdeführer) an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau und erhob "Aufsichtsbeschwerde" gegen Staatsanwalt C. (recte: C.) sowie gegen die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen Verweige- rung des rechtlichen Gehörs in seiner Strafuntersuchung. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. 3.3. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung- nahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können ausserdem Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbehörden mit Beschwerde gerügt werden, wobei diese Beschwerde an keine Frist ge- bunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde wäre somit grund- -3- sätzlich einzutreten, soweit die (verschiedenen) Anträge von einem aktuel- len Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO getragen sind. Ob dies der Fall ist, ist für jeden Antrag gesondert zu prüfen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner als "Aufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwalt C. (recte: C.)" und "Aufsichtsbeschwerde gegen die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten" betitelten Eingabe im Wesentlichen vor, dass im Rahmen einer Strafuntersuchung eine eingeführte Waffe beschlag- nahmt worden sei. Von all diesen Vorgängen habe er keine Ahnung gehabt, da er von den Behörden weder schriftlich noch mündlich informiert worden sei. Datiert vom 9. Mai 2022 habe er zu seiner völligen Verblüffung die An- kündigung der Verfahrenseinstellung erhalten. Das Ganze sei umso stos- sender, als er mit Datum vom 6. April 2022 bereits eine neue Einfuhrbewil- ligung erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin umgehend bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Akteneinsicht genommen und eine vom 30. März 2022 datierte Beschlagnahmeverfügung gesehen. In der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung werde darauf hingewiesen, dass man die Verfügung dem Angeschuldigten zu eröffnen habe. Mit E-Mail vom 25. Mai 2022 habe er von den Verantwortlichen eine Erklärung gefordert, bis heute habe er allerdings keine Antwort erhalten. Er rüge daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er nie über die gegen ihn laufende Untersuchung informiert worden sei und sich zu keinem Zeitpunkt habe äussern können. Ferner sei er nicht über die Beschlagnahmeverfügung in- formiert worden, wie dies vom Gesetz zwingend erforderlich sei. 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 verweist die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten primär auf die Akten und die Begründung der Einstel- lungsverfügung vom 11. Mai 2022. Ergänzend führt sie an, dass die fragli- che Beschlagnahmeverfügung nach telefonischer Rücksprache des poli- zeilichen Sachbearbeiters bei der Verfahrensleitung bewusst nicht ausge- händigt worden sei, da aufgrund der vorgängig getätigten polizeilichen Er- mittlungen keine Veranlassung mehr zur Beschlagnahme bestanden habe. Die fraglichen Gegenstände seien damit nie von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beschlagnahmt, sondern von der Zollbehörde sicherge- stellt worden. 2.3. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nicht die Beschlagnahme per se rüge, sondern, dass ihm weder die Er- öffnung der Strafuntersuchung noch die Beschlagnahmeverfügung eröffnet worden seien. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, zeitig Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen, bei der Beweiserhebung mitzuwirken oder Rechtsmittel gegen die Beschlagnahmeverfügung einzulegen. Als er durch -4- die Parteimitteilung vom 9. Mai 2022 von der Strafuntersuchung erfahren habe, sei die Rechtsmittelfrist gegen die Beschlagnahmeverfügung längst abgelaufen gewesen. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten er- kannt habe, dass an den Vorwürfen gegen ihn nichts dran sei, würde diese nicht davon entbinden, nach den gesetzlichen Vorgaben vorzugehen. Es gebe auch Indizien, welche darauf hindeuten würden, dass die Beschlag- nahmeverfügung vorsorglich erlassen worden sei und zum Zeitpunkt des Erlasses noch gar keine polizeilichen Erkenntnisse vorgelegen hätten, so dass die angeblichen "vorgängigen polizeilichen Erkenntnisse" krass un- wahr seien. Es liege zudem nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, über die Eröffnung einer Verfügung zu entscheiden, sie habe das von Gesetzes wegen zu tun. Falls tatsächlich die Zollbehörde die Waffen beschlagnahmt habe, dann sei die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ohnehin überflüssig gewesen. Schliesslich sei dem Staatsanwalt vorzuwerfen, dass er voreilig die Be- schlagnahmeverfügung erlassen habe. 3. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, in: Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 382 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein (MARTIN ZIEGLER/STE- FAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 382 StPO). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer betitelt seine Eingabe vom 3. Juni 2022 als "Auf- sichtsbeschwerde gegen Staatsanwalt C. (recte: C.)" sowie als "Aufsichts- beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einer Strafuntersuchung". Für die Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden und somit die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten ist der Regierungsrat des Kantons Aargau zuständig (vgl. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. e und f EG StPO [SAR.251.200]), womit eine allfällige Aufsichtsbeschwerde an diesen zu richten wäre und vorliegend auf eine allfällige Aufsichtsbeschwerde man- gels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten ist. Da der Beschwerdefüh- rer in seiner Beschwerdebegründung aber ohnehin die Verletzung strafpro- zessualer Normen (Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Rechtsverwei- gerung) und nicht die eigentliche Amtsführung des fallführenden Staatsan- walts moniert, ist nicht davon auszugehen, dass er vorliegend Aufsichtsbe- schwerde erheben wollte, weshalb eine Weiterleitung der Eingabe vom -5- 3. Juni 2022 an den Regierungsrat des Kantons Aargau durch die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau unterbleiben konnte. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine Rechtsverweigerung, weil er nicht über die laufende Strafuntersu- chung gegen ihn informiert worden sei und sich nie habe dazu äussern können. 4.2.2. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wurde mit Ver- fügung vom 11. Mai 2022 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt, wobei dem Beschwerdeführer keinerlei Kosten auferlegt wurden. Die Ein- stellungsverfügung vom 11. Mai 2022 ist in Rechtskraft erwachsen, womit sie einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO). Nach dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer kein aktu- elles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Vorbringen aufweist, zumal er nicht darlegt, inwiefern ihm aus dem - rechtskräftig eingestellten - Strafverfahren ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Ein Rechtsnachteil ist sodann auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer implizit selber eingesteht, indem er geltend macht, bis zur Parteimitteilung über die Ver- fahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Mai 2022 nichts vom gegen ihn hängigen Strafverfahren gewusst zu ha- ben (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2022, S. 1). Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten habe bei seiner Einwohnergemeinde in der Steuererklärung "her- umgeschnüffelt", indem sie mittels Editionsverfügung vom 30. März 2022 die Steuerunterlagen eingefordert habe, ist er nicht zu hören, da die Behör- denmitglieder der Einwohnergemeinde dem Amtsgeheimnis unterstehen und es dem Beschwerdeführer ferner freisteht, die entsprechende Behörde über die Einstellung des Strafverfahrens zu informieren. Im Ergebnis ist auf die Rüge mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdefüh- rers nicht einzutreten. 4.2.3. Auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. Dem Beschwerdeführer ist zwar im Grundsatz bei- zupflichten, dass er im Strafverfahren u.a. das Recht hat, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Im vorliegenden Fall eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Verfahren mit Verfügung vom 30. März 2022, wobei sie diese Verfügung weder zu be- gründen noch zu eröffnen brauchte (Art. 309 Abs. 3 StPO). Gleichentags erteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen Ermittlungsauftrag -6- an die Polizei und beauftragte diese, die beschlagnahmte Waffe zu foto- grafieren und durch die SIWAS einzulagern, den Beschwerdeführer zur Sa- che und zur Person einzuvernehmen sowie diesem den Beschlagnahme- befehl auszuhändigen (vgl. delegierter Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 30. März 2022). Anlass für die Eröffnung des Strafverfahrens war die Meldung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (fortan: BAZG) vom 23. März 2022, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einfuhr- veranlagung über keine gültige Einfuhrbewilligung verfügt habe (vgl. Schreiben des BAZG vom 23. März 2022). Nachdem das Strafverfahren am 30. März 2022 eröffnet worden war, erfolgte gegenüber dem Beschwer- deführer bereits am 9. Mai 2022 die Mitteilung, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt werde (vgl. Parteimitteilung/Verfahrensabschluss der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Mai 2022). Folglich stellte sich für die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten kurz nach der Verfahrenseröff- nung am 30. März 2022 heraus, dass dem Beschwerdeführer kein strafba- res Verhalten vorgeworfen werden konnte und das Verfahren gegen ihn einzustellen ist (vgl. auch Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 22. April 2022). Entsprechend wurde - entgegen dem ursprünglichen Ermittlungs- auftrag vom 30. März 2022 - die Waffe nicht fotografiert, der Beschlagnah- mebefehl nicht an den Beschwerdeführer ausgehändigt, dieser nicht ein- vernommen und soweit den Akten zu entnehmen ist, wurden keine weite- ren Untersuchungshandlungen oder Zwangsmassnahmen angeordnet. Unter diesen Umständen und insbesondere im Hinblick auf den kurzen Zeitraum zwischen Verfahrenseröffnung (30. März 2022) und Verfahrens- einstellung (11. Mai 2022), musste der Beschwerdeführer weder über das eröffnete Strafverfahren informiert noch zu den Vorwürfen angehört wer- den, zumal es der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in einem ersten Schritt offensichtlich einzig darum ging, den Sachverhalt der Meldung vom 23. März 2022 des BAZG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insoweit abzuklären, dass sie überhaupt beurteilen konnte, ob seitens des Be- schwerdeführers ein strafbares Verhalten vorliegen könnte (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO), was in der Folge verneint werden musste. Im Ergebnis ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Rechtsverweige- rung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erkennbar, womit die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, hätte darauf eingetreten werden können. 4.3. 4.3.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 3. Juni 2022, dass er nie über die Beschlagnahmeverfügung informiert worden sei und deshalb kein Rechtsmittel dagegen habe erheben können. -7- 4.3.2. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Mai 2022 wurden sämtliche Gegenstände des Beschwerdeführers frei- gegeben und die Fachstelle SIWAS wurde angewiesen, die Rückgabe der Gegenstände an den Beschwerdeführer vorzunehmen. Da die Einstel- lungsverfügung unterdessen in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Be- schwerdeführer folglich die Herausgabe seiner Gegenstände verlangen, wobei die Rückgabe ohnehin bereits erfolgt sein dürfte. Auch diesbezüglich liegt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, zumal der Beschwerdefüh- rer wiederum in keiner Weise darlegt, inwiefern ihm hieraus ein Rechts- nachteil erwachsen ist. Folgerichtig ist auch auf diese Rüge nicht einzutre- ten, wobei ihr auch im Falle des Eintretens auf die Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen wäre (vgl. E. 4.3.3. und E. 4.3.4. hiernach). 4.3.3. Die Beschlagnahme ist - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - schriftlich anzuordnen und der entsprechende Befehl ist der betroffenen Person direkt gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen (vgl. Art. 199 i.V.m. Art. 263 Abs. 2 StPO), wobei frühestens am darauffolgenden Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). In den Akten befindet sich ein unterzeichneter Beschlagnahmebefehl der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 30. März 2022. Wie den Akten weiter entnom- men werden kann, wurde die Polizei am 30. März 2022 mit der Aushändi- gung des Beschlagnahmebefehls an den Beschwerdeführer anlässlich sei- ner Einvernahme beauftragt. Im vorliegenden Fall kam es unbestrittener- massen weder zu einer Einvernahme des Beschwerdeführers noch wurde ihm der Beschlagnahmebefehl ausgehändigt. Zum Zeitpunkt der Kenntnis- nahme des Beschlagnahmebefehls durch den Beschwerdeführer anläss- lich seiner Akteneinsicht am 10. Mai 2022 (vgl. schriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers in den Akten), hatte die Rechtsmittelfrist folglich noch gar nicht zu laufen begonnen, womit er - unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 4.3.4. hiernach - grundsätzlich noch fristgerecht hätte Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl erheben können. 4.3.4. Gemäss Art. 104 Abs. 1 Zollgesetz (ZG [SR.631.0]) kann das BAZG Ge- genstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn diese vo- raussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a) oder einzuziehen sind (lit. b). Das BAZG übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte un- verzüglich der zuständigen Behörde, wobei diese über die Anordnung einer Beschlagnahme entscheidet (vgl. Art. 104 Abs. 2 ZG). Innert welcher Frist die zuständige Behörde über die Anordnung einer Beschlagnahme zu be- finden hat, ist dem Gesetz indessen nicht zu entnehmen. Nach Eingang der Verfahrenszuweisung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau am 29. März 2022 wäre die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten somit -8- grundsätzlich gehalten gewesen, über die Anordnung einer Beschlag- nahme zu befinden (vgl. Art. 104 Abs. 2 ZG), was sie mit der Ausfertigung des Beschlagnahmebefehls grundsätzlich auch getan hat. Wie oben bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2.3. hiervor), hat die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten bereits kurze Zeit nach Verfahrenseröffnung (30. März 2022) dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Verfahrenseinstellung mitgeteilt (9. Mai 2022) und das Strafverfahren schliesslich eingestellt (11. Mai 2022). Aufgrund des geringen Zeitraums zwischen Verfahrenseröffnung und -ein- stellung sowie der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anfangs noch unklaren Verhältnisse ist gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten zu konstatieren, dass die entsprechenden Gegenstände bis zur Einstellung des Strafverfahrens am 11. Mai 2022 nach wie vor durch das BAZG sichergestellt und nicht durch die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten beschlagnahmt worden waren, da der Beschlagnahmebefehl ge- mäss plausibler Darlegung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten be- wusst noch nicht an den Beschwerdeführer ausgehändigt worden war und keine Veranlassung zur Beschlagnahme seitens der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mehr bestand (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 22. Juni 2022). Entsprechend hob die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2022 auch nicht eine allfällige Beschlagnahme auf, sondern gab die sicher- gestellten Gegenstände lediglich frei. Es rechtfertigt sich, der zuständigen Behörde gemäss Art. 104 Abs. 2 ZG und somit vorliegend der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher sie über eine allfällige Anordnung der Beschlagnahme zu befinden hat. Andernfalls besteht die Gefahr, dass in ähnlichen Fällen unbesehen der jeweiligen Sachlage umgehend und vorsorglich eine Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden würde, was ebenso we- nig im Interesse der beschuldigten Person sein dürfte. Bezeichnenderweise bringt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2022 so- dann selber vor, dass der fallführende Staatsanwalt "voreilig" über die Be- schlagnahme entschieden habe. Entgegen dem Beschwerdeführer ist vor- liegend unbeachtlich, welche Behörde die "tatsächliche Gewalt" über die Gegenstände hatte (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2022, S. 2). Denn Art. 104 Abs. 2 Satz 1 ZG verpflichtet das BAZG, die Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Be- hörde zu übermitteln, wohingegen das Gesetz der zuständigen Behörde, also vorliegend der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, keine zeitlichen Vorgaben für den Entscheid über eine (allfällige) Anordnung der Beschlag- nahme macht (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 ZG). Dass sich hier eine angemes- sene Bedenkfrist rechtfertigt, welche vorliegend nicht überschritten worden war, wurde bereits gesagt. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten weder das rechtliche Gehör verletzt noch eine Rechtsverwei- gerung begangen, indem sie den unterzeichneten Beschlagnahmebefehl -9- dem Beschwerdeführer nicht mehr aushändigen liess und damit auf die Be- schlagnahme verzichtet hatte. Die Beschwerde wäre folglich abzuweisen gewesen, hätte darauf eingetreten werden können. 4.4. Im Ergebnis weist der Beschwerdeführer bezüglich seiner Anträge kein ak- tuelles Rechtsschutzinteresse auf, womit auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). An- spruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 846.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 10 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser