Die Zwangsmassnahmen sind angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe bzw. der möglichen Anzahl an Geschädigten und des hohen Sachschadens durchaus verhältnismässig. Die übrigen Voraussetzungen für deren Anordnung sind damit ebenfalls erfüllt. 3.4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Mai 2022 somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1 hiervor).