Schliesslich legt die Sachverhaltslage nahe, dass der Beschwerdeführer auch für die weiteren Sachbeschädigungen im Zeitraum vom 20. April 2022 bis am 16. Mai 2022 verantwortlich sein könnte, da der modus operandi der jeweiligen Taten für die gleiche Täterschaft spricht. So sollen die meisten Delikte in einem geringen Radius an […] und somit in unmittelbarer Nähe zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers begangen worden sein. Als Tatwerkzeug habe die Täterschaft jeweils Steine benutzt, wobei primär Fahrzeugscheiben und Schaufenster beschädigt worden seien.