Auskunftspersonen anlässlich ihres Gesprächs am 14. Mai 2022 als seinen Wohnort bezeichnete (vgl. Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 17. Mai 2022, S. 1 und S. 3). Bei dieser Sach- und Faktenlage bestehen erhebliche und konkrete Hinweise, welche für die Täterschaft des Beschwerdeführers bezüglich des Vorfalls vom 14. Mai 2022 sprechen, womit der hinreichende Tatverdacht zu bejahen ist.