Insofern vermag der Umstand, dass die Aussagen der Auskunftspersonen gegenüber der Polizei nicht anlässlich einer strafprozessualen Befragung mit Rechtsbelehrung erfolgten, an deren Glaubhaftigkeit und Verwertbarkeit nichts zu ändern. Der Polizei ist die Befugnis zuzugestehen, im Rahmen ihrer Ermittlungen und besonders im Vorfeld vor Aufnahme eigentlicher Einvernahmen informelle Gespräche zur Klärung eines allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalts zu pflegen, die nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen sind. Bei solchen Befragungen kann auf die Belehrung nach Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL