Auch wenn die Auskunftspersonen den Täter nicht "in flagranti" erwischten, spricht die Sachverhaltslage stark für eine Täterschaft der neben dem beschädigten Fahrzeug angetroffenen Person, zumal die Auskunftspersonen aufgrund der geringen Distanz von ca. 5m zwischen dem Gartensitzplatz und dem beschädigten Fahrzeug schnell am Tatort gewesen sein dürften. Es ist zudem wenig plausibel, dass eine an der Tat nicht beteiligte Person unmittelbar nach einer erfolgten Sachbeschädigung neben das beschädigte Fahrzeug steht, sich beim Eintreffen der Auskunftspersonen entfernt, einen Stein aufnimmt und diesen gegen eine Lärmschutzwand wirft. -7-