Als die Person dies bemerkt habe, habe sie zu einem Stein gegriffen und diesen gegen eine Lärmschutzwand der SBB geworfen (vgl. Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 17. Mai 2022, S. 3). Auch wenn die Auskunftspersonen den Täter nicht "in flagranti" erwischten, spricht die Sachverhaltslage stark für eine Täterschaft der neben dem beschädigten Fahrzeug angetroffenen Person, zumal die Auskunftspersonen aufgrund der geringen Distanz von ca. 5m zwischen dem Gartensitzplatz und dem beschädigten Fahrzeug schnell am Tatort gewesen sein dürften.