Ein Analogieschluss zum Haftbeschwerdeverfahren greift aber ohnehin nur beschränkt, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein hinreichender Tatverdacht zu genügen vermag, wobei für die Haftanordnung ein dringender Tatverdacht vorausgesetzt wird. Die Anforderungen an die Intensität des Tatverdachts sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich weniger hoch als im Haftbeschwerdeverfahren.