3.2. Entgegen dem Beschwerdeführer stellte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für die Beurteilung des Tatverdachts im Entscheid vom 15. Juni 2022 (SBK.2022.177) betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft nicht nur auf die DNA-Spuren ab, sondern berücksichtigte ebenso die Schilderungen von B. und C. (E. 3.5.4.). Ein Analogieschluss zum Haftbeschwerdeverfahren greift aber ohnehin nur beschränkt, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein hinreichender Tatverdacht zu genügen vermag, wobei für die Haftanordnung ein dringender Tatverdacht vorausgesetzt wird.