2.4. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, dass der dringende Tatverdacht im Haftbeschwerdeverfahren SBK.2022.177 hauptsächlich aufgrund der bereits vorgenommenen DNA- Auswertung bejaht worden sei. Der erforderliche Tatverdacht für die Anordnung eines DNA-Profils könne sicherlich nicht mit der bereits vorgenommenen DNA-Auswertung begründet werden. Wenn dies zulässig wäre, so würde das Beschwerdeverfahren komplett ausgehöhlt und hätte schlicht keine Funktion mehr. Zudem sei nicht erstellt, dass es sich um den Beschwerdeführer gehandelt haben soll, welcher durch die beiden Personen neben dem Auto bemerkt worden sei. Dies werde lediglich aus der Tatsa-