Die Auskunftspersonen hätten nicht ausgeführt, den Beschwerdeführer bei der Sachbeschädigung gesehen zu haben. Sie hätten einfach behauptet, einen Knall gehört und später den Beschwerdeführer angetroffen zu haben. Nachdem nicht einmal dem Sachverhaltsbericht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer in flagranti erwischt worden sei, sei der Tatverdacht zu verneinen.