Aus den Überwachungsfotos ergebe sich weder, dass die andere Person ein Zeuge einer Sachbeschädigung sei, noch, dass der Beschwerdeführer sich der Beschädigung zweier Autos strafbar gemacht habe und schon gar nicht, dass er auch für zahlreiche weitere Sachbeschädigungen als Täter in Frage komme, zumal deren Zeitpunkte oder Ortschaften nicht einmal bekannt seien oder dem Beschwerdeführer zumindest nicht vorgehalten worden seien. Es stimme somit nicht, dass der Beschwerdeführer in flagranti erwischt worden sei. Die Auskunftspersonen hätten nicht ausgeführt, den Beschwerdeführer bei der Sachbeschädigung gesehen zu haben.