2.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlich geltend, dass sich aus dem Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei vom 17. Mai 2022 lediglich ergebe, dass B. und C. einen lauten Knall gehört hätten. Danach hätten sie den Beschwerdeführer angesprochen und diesen wenig später in der BP-Tankstelle wiedererkannt. Diese Aussagen seien reine Behauptungen, welche weder durch weitere Beweise untermauert würden noch in einer strafprozessualen Zeugenbefragung mit Rechtsbelehrung und Teilnahmerecht gemacht worden seien. Die fehlende Rechtsbelehrung führe dazu, dass den Aussagen kein hoher Wahrheitsgehalt zugemessen werden könne. Weder die Fotografien der Überwachungskamera noch die im Poli-