Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge sei das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit den Tatspuren zu vergleichen. Der Grundrechtseingriff sei gering, wobei es sich bei den zu -4- untersuchenden Delikten um erhebliche Straftaten handle und keine milderen Massnahmen zur Klärung der Sachlage vorhanden seien. Soweit sich der Tatverdacht entkräfte, seien die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu löschen.