2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, dass ein hinreichender Tatverdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20. April 2022 bis zum 16. Mai 2022 diverse Schaufenster- und Autoscheiben in Wohlen beschädigt habe. Dabei sei ein Sachschaden von über Fr. 100'000.00 entstanden. Der Beschwerdeführer sei in flagranti beobachtet worden, wie er ein Auto beschädigt habe. Es seien diverse Tatwerkzeuge, insbesondere Steine, sichergestellt worden. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge sei das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit den Tatspuren zu vergleichen.