Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 1. Juni 2022 die erkennungsdienstliche Erfassung moniert (vgl. Antrag Ziff. 1), ist darauf nicht einzutreten, da die erkennungsdienstliche Erfassung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2022 bildet und folglich vorliegend nicht Prozessthema ist. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie sich gegen die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils richtet.