3.2. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Am 6. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und hielt an den Beschwerdeanträgen (mit Ausnahme des Antrags um Gewährung der aufschiebenden Wirkung) fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: