Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.186 / va (STA.2022.1884) Art. 273 Entscheid vom 17. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Moëna Mika, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Muri-Bremgarten vom 19. Mai 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen einer Serie von Sachbeschädigungen, die im Zeitraum 20. April - 16. Mai 2022 in Wohlen (AG) stattfand. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A. auf An- trag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. Mai 2022 mit Verfü- gung vom 19. Mai 2022 einstweilen bis zum 16. Juli 2022 in Untersu- chungshaft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 15. Juni 2022 (SBK.2022.177) durch die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau abgewiesen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 1. Juli 2022 ver- längerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Unter- suchungshaft mit Verfügung vom 15. Juli 2022 bis zum 16. Oktober 2022. Eine durch A. hiergegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. August 2022 (SBK.2022.257) ab. 2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die Erstellung eines DNA-Profils von A. an. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) Be- schwerde gegen die ihm am 23. Mai 2022 zugestellte Verfügung vom 19. Mai 2022 und beantragte: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19.05.2022 betreffend Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfas- sung und Erstellung eines DNA-Profils sei aufzuheben und die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuweisen, den Beschwerdeführer weder erkennungsdienstlich zu erfassen noch ein DNA-Profil zu erstel- len. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." -3- 3.2. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. 3.4. Am 6. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeant- wort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und hielt an den Beschwer- deanträgen (mit Ausnahme des Antrags um Gewährung der aufschieben- den Wirkung) fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 1. Juni 2022 die erkennungsdienstliche Erfassung moniert (vgl. Antrag Ziff. 1), ist darauf nicht einzutreten, da die erkennungsdienstliche Erfassung nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2022 bildet und folglich vorliegend nicht Prozessthema ist. Im Übrigen sind die Eintretensvoraus- setzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie sich gegen die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils richtet. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung an, dass ein hinreichender Tatverdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20. April 2022 bis zum 16. Mai 2022 diverse Schaufenster- und Autoscheiben in Wohlen beschädigt habe. Dabei sei ein Sachschaden von über Fr. 100'000.00 entstanden. Der Be- schwerdeführer sei in flagranti beobachtet worden, wie er ein Auto beschä- digt habe. Es seien diverse Tatwerkzeuge, insbesondere Steine, sicherge- stellt worden. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammen- hänge sei das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit den Tatspuren zu vergleichen. Der Grundrechtseingriff sei gering, wobei es sich bei den zu -4- untersuchenden Delikten um erhebliche Straftaten handle und keine milde- ren Massnahmen zur Klärung der Sachlage vorhanden seien. Soweit sich der Tatverdacht entkräfte, seien die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu löschen. 2.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlich geltend, dass sich aus dem Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei vom 17. Mai 2022 ledig- lich ergebe, dass B. und C. einen lauten Knall gehört hätten. Danach hätten sie den Beschwerdeführer angesprochen und diesen wenig später in der BP-Tankstelle wiedererkannt. Diese Aussagen seien reine Behauptungen, welche weder durch weitere Beweise untermauert würden noch in einer strafprozessualen Zeugenbefragung mit Rechtsbelehrung und Teilnahme- recht gemacht worden seien. Die fehlende Rechtsbelehrung führe dazu, dass den Aussagen kein hoher Wahrheitsgehalt zugemessen werden könne. Weder die Fotografien der Überwachungskamera noch die im Poli- zeibericht zusammengefassten Angaben der Auskunftspersonen seien da- her geeignet, einen dringenden Tatverdacht zu begründen, dass der Be- schwerdeführer eine Vielzahl von Sachbeschädigungen begangen haben soll. Aus den Überwachungsfotos ergebe sich weder, dass die andere Per- son ein Zeuge einer Sachbeschädigung sei, noch, dass der Beschwerde- führer sich der Beschädigung zweier Autos strafbar gemacht habe und schon gar nicht, dass er auch für zahlreiche weitere Sachbeschädigungen als Täter in Frage komme, zumal deren Zeitpunkte oder Ortschaften nicht einmal bekannt seien oder dem Beschwerdeführer zumindest nicht vorge- halten worden seien. Es stimme somit nicht, dass der Beschwerdeführer in flagranti erwischt worden sei. Die Auskunftspersonen hätten nicht ausge- führt, den Beschwerdeführer bei der Sachbeschädigung gesehen zu ha- ben. Sie hätten einfach behauptet, einen Knall gehört und später den Be- schwerdeführer angetroffen zu haben. Nachdem nicht einmal dem Sach- verhaltsbericht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer in flagranti erwischt worden sei, sei der Tatverdacht zu verneinen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verweist in ihrer Beschwerdeant- wort vom 28. Juni 2022 auf das Beschwerdeverfahren SBK.2022.177, in welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Haftent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 behandelt worden sei. Nachdem das Obergericht des Kantons Aar- gau mit Entscheid vom 15. Juni 2022 den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestätigt habe, sei auch vorliegend der hinrei- chende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der DNA-Profilerstellung zu bejahen. -5- 2.4. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, dass der dringende Tatverdacht im Haftbeschwerdeverfahren SBK.2022.177 hauptsächlich aufgrund der bereits vorgenommenen DNA- Auswertung bejaht worden sei. Der erforderliche Tatverdacht für die Anord- nung eines DNA-Profils könne sicherlich nicht mit der bereits vorgenomme- nen DNA-Auswertung begründet werden. Wenn dies zulässig wäre, so würde das Beschwerdeverfahren komplett ausgehöhlt und hätte schlicht keine Funktion mehr. Zudem sei nicht erstellt, dass es sich um den Be- schwerdeführer gehandelt haben soll, welcher durch die beiden Personen neben dem Auto bemerkt worden sei. Dies werde lediglich aus der Tatsa- che abgeleitet, dass der Beschwerdeführer von einer der Personen zu ei- nem späteren Zeitpunkt an der BP-Tankstelle wiedererkannt worden sei. Diese Beweiskette sei äusserst wackelig und unpräzise. 3. 3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196 - 298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hin- reichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der be- schuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wer- den (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kommen die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits began- genen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz (SR 363) hervor- geht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch un- bekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte han- deln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2). Die Aufklärung vergangener und die Verhinderung zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen liegen im öffentlichen Inte- resse. Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die DNA-Pro- filerstellung sind zudem grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen Delikten beizutragen, sofern DNA-Spuren bzw. -6- Fingerabdrücke sichergestellt werden können, anhand welcher der Täter identifiziert werden könnte. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt je- doch weiter, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Überdies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2). 3.2. Entgegen dem Beschwerdeführer stellte die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau für die Beurteilung des Tat- verdachts im Entscheid vom 15. Juni 2022 (SBK.2022.177) betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft nicht nur auf die DNA-Spuren ab, son- dern berücksichtigte ebenso die Schilderungen von B. und C. (E. 3.5.4.). Ein Analogieschluss zum Haftbeschwerdeverfahren greift aber ohnehin nur beschränkt, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein hinreichender Tatverdacht zu genügen vermag, wobei für die Haftanordnung ein dringen- der Tatverdacht vorausgesetzt wird. Die Anforderungen an die Intensität des Tatverdachts sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich we- niger hoch als im Haftbeschwerdeverfahren. B. und C. (fortan: Auskunftspersonen) begaben sich gemäss ihren Schilde- rungen gegenüber der Polizei unmittelbar nach "zwei lauten Knallen" vom Gartensitzplatz zum Fahrzeug und seien auf eine ihnen unbekannte - ne- ben dem beschädigten Fahrzeug stehende -Person getroffen. Auf das Ge- schehene angesprochen habe sich die Person vom Tatort entfernt, worauf ihr die Auskunftspersonen gefolgt seien. Als die Person dies bemerkt habe, habe sie zu einem Stein gegriffen und diesen gegen eine Lärmschutzwand der SBB geworfen (vgl. Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 17. Mai 2022, S. 3). Auch wenn die Auskunftspersonen den Täter nicht "in flagranti" erwischten, spricht die Sachverhaltslage stark für eine Täter- schaft der neben dem beschädigten Fahrzeug angetroffenen Person, zu- mal die Auskunftspersonen aufgrund der geringen Distanz von ca. 5m zwi- schen dem Gartensitzplatz und dem beschädigten Fahrzeug schnell am Tatort gewesen sein dürften. Es ist zudem wenig plausibel, dass eine an der Tat nicht beteiligte Person unmittelbar nach einer erfolgten Sachbe- schädigung neben das beschädigte Fahrzeug steht, sich beim Eintreffen der Auskunftspersonen entfernt, einen Stein aufnimmt und diesen gegen eine Lärmschutzwand wirft. -7- Kurze Zeit nach diesem Vorfall trafen die Auskunftspersonen gemäss ihren Schilderungen gegenüber der Polizei um ca. 13:25 Uhr bei einer Tankstelle (zufälligerweise) erneut auf die Person und unterhielten sich mit ihr über die vorangegangene Sachbeschädigung, wobei dieses Zusammentreffen teilweise durch die Überwachungskamera des Tankstellenshops aufge- zeichnet wurde. Die Person habe den Auskunftspersonen anlässlich dieses Gesprächs mitgeteilt, dass sie […] wohnen würde, falls noch etwas sei (vgl. Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 17. Mai 2022, S. 3 und Rapport Videoüberwachung vom 17. Mai 2022, S. 1). Aufgrund der aktuel- len Sachverhaltslage muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Person, welche die Auskunftspersonen bei der Tankstelle antrafen und umgehend wiedererkannten, um die gleiche Person handelt, welche kurz zuvor die beiden Fahrzeuge an der […] in Wohlen mutmasslich be- schädigte sowie einen Stein gegen die Lärmschutzwand der SBB warf. Fol- gerichtig ist die mutmassliche Täterschaft auf den aktenkundigen Bildern der Überwachungskamera des Tankstellenshops zu sehen (vgl. Rapport Videoüberwachung vom 17. Mai 2022, S. 1). Die glaubhaften und plausib- len Schilderungen der Auskunftspersonen erfolgten gegenüber der Polizei und wurden durch diese entsprechend rapportiert. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Schilderungen der Auskunftspersonen nicht wahr- heitsgemäss erfolgt sein sollen, zumal sich die Auskunftspersonen und der Beschwerdeführer gar nicht kannten. Insofern vermag der Umstand, dass die Aussagen der Auskunftspersonen gegenüber der Polizei nicht anläss- lich einer strafprozessualen Befragung mit Rechtsbelehrung erfolgten, an deren Glaubhaftigkeit und Verwertbarkeit nichts zu ändern. Der Polizei ist die Befugnis zuzugestehen, im Rahmen ihrer Ermittlungen und besonders im Vorfeld vor Aufnahme eigentlicher Einvernahmen informelle Gespräche zur Klärung eines allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalts zu pflegen, die nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu er- wähnen sind. Bei solchen Befragungen kann auf die Belehrung nach Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 142). Am 16. Mai 2022 und somit zwei Tage nach dem hier massgeblichen Vor- fall, alarmierte der Bruder des Beschwerdeführers die Polizei, da sich Letz- terer in einem psychischen Ausnahmezustand befunden haben soll. Die hierfür ausgerückten Polizisten stellten anlässlich ihrer Intervention eine starke Ähnlichkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Person auf den - polizeiintern verbreiteten - Bildern der Videoüberwachung des Tank- stellenshops vom 14. Mai 2022 und somit dem mutmasslichen Täter fest. Ferner trug der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung die gleichen Schuhe wie die Person auf den Bildern der Videoüberwachung der Tank- stelle (vgl. Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 17. Mai 2022, S. 3). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer an seinem Aufent- haltsort […] festgenommen, was der mutmassliche Täter gegenüber den -8- Auskunftspersonen anlässlich ihres Gesprächs am 14. Mai 2022 als seinen Wohnort bezeichnete (vgl. Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 17. Mai 2022, S. 1 und S. 3). Bei dieser Sach- und Faktenlage beste- hen erhebliche und konkrete Hinweise, welche für die Täterschaft des Be- schwerdeführers bezüglich des Vorfalls vom 14. Mai 2022 sprechen, womit der hinreichende Tatverdacht zu bejahen ist. Schliesslich legt die Sachverhaltslage nahe, dass der Beschwerdeführer auch für die weiteren Sachbeschädigungen im Zeitraum vom 20. April 2022 bis am 16. Mai 2022 verantwortlich sein könnte, da der modus operandi der jeweiligen Taten für die gleiche Täterschaft spricht. So sollen die meisten Delikte in einem geringen Radius an […] und somit in unmittelbarer Nähe zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers begangen worden sein. Als Tatwerkzeug habe die Täterschaft jeweils Steine benutzt, wobei primär Fahrzeugscheiben und Schaufenster beschädigt worden seien. Auffällig ist zudem der Umstand, dass sämtliche Sachbeschädigungen ohne Bereiche- rungsabsicht erfolgt sein sollen, da - soweit bekannt - keinerlei Gegen- stände entwendet worden sind (vgl. Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 17. Mai 2022, S. 2). Im Ergebnis ist auch betreffend die weite- ren Delikte im Zeitraum vom 20. April 2022 bis 16. Mai 2022 von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen. 3.3. Für die Klärung der Täterschaft ist u.a. die Auswertung von DNA-Spuren auf den sichergestellten Gegenständen dienlich. Die Erstellung des DNA- Profils ist daher für die Klärung der Täterschaft geeignet und erforderlich. Auch für die weiteren Delikte im Zeitraum vom 20. April 2022 bis 16. Mai 2022 ist nicht ersichtlich, welche gleichermassen erfolgsversprechenden Untersuchungsmassnahmen zur Verfügung stünden, insbesondere da zur- zeit keine Zeugen bekannt sind. Die Zwangsmassnahmen sind angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe bzw. der möglichen Anzahl an Geschädigten und des hohen Sachschadens durchaus verhält- nismässig. Die übrigen Voraussetzungen für deren Anordnung sind damit ebenfalls erfüllt. 3.4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Mai 2022 somit nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1 hiervor). 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin für dieses -9- Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 1'052.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 17. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser