Demnach ist auf die Beschwerde mangels eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses der Beschwerdeführerin auch nicht einzutreten, soweit sich diese gegen die mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg vom 23. Mai 2022 angeordneten Massnahmen richtet. 2.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde somit vollumfänglich nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.