2.2.2. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. Mai 2022 aktuell nicht beschwert. Infolge ihrer Weigerung konnte sie weder ärztlich untersucht werden, noch konnte ihr eine Blut- oder Urinprobe abgenommen werden. Es liegt auf der Hand, dass die angeordneten Massnahmen nicht nachgeholt werden können, da dies wegen des inzwischen längst erfolgten Abbaus allfälliger Substanzen nutzlos wäre. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2022.