treten, da darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden wurde. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.