2.1.2. Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung war die Anweisung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg an die Regionalpolizei Oberes Fricktal, bei der Beschwerdeführerin eine Blut- und Urinprobe sowie eine ärztliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson durchführen und die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau auswerten zu lassen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe weder ihr Fahrrad noch den Personenwagen B. in angetrunkenem Zustand geführt, weshalb sie um eine Überprüfung "des Tatbestands" und der Sachlage bitte, ist auf die Beschwerde somit nicht einzu-