3. 3.1. Gegen die ihr am 25. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Juni 2022 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte am 17. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem -3- vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.