Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.185 / va / zs (STA.2022.1872) Art. 245 Entscheid vom 20. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung der gegenstand Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. Mai 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. erlitt am 20. Mai 2022 als Lenkerin des Personenwagens B. eine Panne auf der Baslerstrasse in 5080 Laufenburg. Nachdem sie am 20. Mai 2022 um 23:45 Uhr mit dem Fahrrad und mit zu Hause geholtem Benzinkanister zu ihrem Pannenfahrzeug zurückgekehrt war, wurde sie durch die zwi- schenzeitlich am Pannenort eingetroffene Regionalpolizei Oberes Fricktal aufgrund äusserer Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit um 23:49 Uhr einer Atemalkoholkontrolle unterzogen, welche einen Messwert von 1.09 mg/l ergab. In der Folge ordnete der Pikett-Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 21. Mai 2022 um 00:11 Uhr mündlich an, bei A. eine Blut- und Urinprobe und eine ärztliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson durchführen und die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau auswerten zu lassen. A. weigerte sich gleichentags um 01:04 Uhr, sich den angeordneten Massnahmen frei- willig zu unterziehen. Es erfolgten keine zwangsweisen Probenabnahmen. 2. In Bestätigung der am 21. Mai 2022 um 00:11 Uhr mündlich erfolgten An- ordnung wies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Regio- nalpolizei Oberes Fricktal mit schriftlicher Verfügung vom 23. Mai 2022 an, eine Blut- und Urinprobe und eine ärztliche Untersuchung durch eine me- dizinische Fachperson durchführen und die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau auswerten zu lassen. 3. 3.1. Gegen die ihr am 25. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 2. Juni 2022 (Postaufgabe) bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte am 17. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem -3- vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO be- stehen, ist die Beschwerde zulässig. 2. 2.1. 2.1.1. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend ist eine Erweiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). 2.1.2. Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung war die Anweisung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg an die Regionalpolizei Oberes Fricktal, bei der Beschwerdeführerin eine Blut- und Urinprobe so- wie eine ärztliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson durchführen und die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin des Kan- tonsspitals Aarau auswerten zu lassen. Soweit die Beschwerdeführerin vor- bringt, sie habe weder ihr Fahrrad noch den Personenwagen B. in ange- trunkenem Zustand geführt, weshalb sie um eine Überprüfung "des Tatbe- stands" und der Sachlage bitte, ist auf die Beschwerde somit nicht einzu- treten, da darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden wurde. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ent- scheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor- tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Ver- fügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu ver- neinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Ver- fahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Glei- ches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfah- renshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufech- tende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, a.a.O., Rz. 244). -4- Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinte- resses verzichtet werden, namentlich wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen ihrer grundsätzlichen Be- deutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 E. 1.2; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. Mai 2022 aktuell nicht be- schwert. Infolge ihrer Weigerung konnte sie weder ärztlich untersucht wer- den, noch konnte ihr eine Blut- oder Urinprobe abgenommen werden. Es liegt auf der Hand, dass die angeordneten Massnahmen nicht nachgeholt werden können, da dies wegen des inzwischen längst erfolgten Abbaus allfälliger Substanzen nutzlos wäre. Entsprechend hat die Beschwerdefüh- rerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfü- gung vom 23. Mai 2022. Demnach ist auf die Beschwerde mangels eines aktuellen rechtlich ge- schützten Interesses der Beschwerdeführerin auch nicht einzutreten, so- weit sich diese gegen die mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg vom 23. Mai 2022 angeordneten Massnahmen richtet. 2.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde somit vollum- fänglich nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 53.00, zusammen Fr. 653.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Schwarz