4. Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er seinen (vormaligen) Verteidiger nicht habe erreichen können (unter anderem weil die Gefängnisleitung ihm kein Telefongespräch ermöglicht habe, vgl. Beschwerde vom 2. Juni 2022 S. 2) bzw. dass er noch nichts von seinem allfälligen neuen Verteidiger gehört habe (vgl. Beschwerdeergänzung vom 7. Juni 2022 S. 2). Seit dem 12. Mai 2022, einen Tag nach seiner Inhaftierung, war der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt C., verteidigt (vgl. Anwaltsvollmacht in UA Dossier Verschiedenes C1). Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Mai 2022 wurde Rechtsanwalt C. am 30. Mai 2022 zugestellt.