3.5. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die sichergestellten Gegenstände bzw. Beweise seien nicht verwertbar, hat darüber nicht die Beschwerdeinstanz, sondern das Sachgericht zu befinden (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). 3.6. Zusammenfassend sind die am 25. Mai 2022 angeordnete Durchsuchung der sichergestellten Mobiltelefone und die Beschlagnahme der diversen sichergestellten Gegenstände nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.