Diese Vorgehensweise ist gesetzlich vorgesehen (Art. 241 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Auch die massgeblichen Formulare (Durchsuchungs- und Untersuchungsprotokoll, Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände) wurden dem Beschwerdeführer erläutert. Die (Haus-)Durchsuchung ist zudem nicht, wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, deshalb rechtswidrig, weil er die Unterschrift auf dem Protokoll verweigerte. Insgesamt wurde die (Haus-)Durchsuchung in formeller und materieller Hinsicht vorschriftsgemäss durchgeführt. Ein Verstoss gegen die Vorschriften der Strafprozessordnung oder, wie vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnt, des Polizeigesetzes, ist nicht ersichtlich.