Die (Haus-)Durchsuchung vom 11. Mai 2022 wurde durch die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um 14:38 Uhr mündlich angeordnet und im Beisein des Beschwerdeführers um 15:00 Uhr durchgeführt. Die Massnahme wurde dem anwesenden Beschwerdeführer vorgängig erläutert (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 13. Mai 2022 Ziff. 4 und 5 in UA Dossier Zwangsmassnahmen B1). Die Durchsuchung wurde in der Folge schriftlich bestätigt. Diese Vorgehensweise ist gesetzlich vorgesehen (Art. 241 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).