241 StPO und N. 62 zu Art. 263 StPO). Die im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Mai 2022 angeordneten Zwangsmassnahmen sind nicht zu beanstanden. 3.4.4. Die gegen die (Haus-) Durchsuchung vom 11. Mai 2022 gerichteten Einwände des Beschwerdeführers sind, soweit diese vorliegend überhaupt vorgebracht werden können (vgl. vorstehende E. 1.3), allesamt unbegründet. -8-