Angaben. Genannt werden das Delikt, dessen der Beschwerdeführer verdächtigt wird (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG), und der dem Beschwerdeführer nach dem derzeitigen Untersuchungsstand zur Last gelegte Sachverhalt bzw. die Begründung für die Durchsuchung und Beschlagnahme der für den Betäubungsmittelanbau verwendeten bzw. daraus hervorgebrachten Gegenstände (der Beschwerdeführer soll Marihuana angepflanzt und damit Handel betrieben haben). Weiter wird unter Hinweis auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, c und d StPO erwähnt, dass es sich um eine Beweismittel-, Restitutions- und Einziehungsbeschlagnahme handelt.