3.4.3. Warum der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Mai 2022 "eindeutig aussichtslos und ungültig" sein soll, wird vom Beschwerdeführer weder hinreichend begründet noch ist dies ersichtlich. Die am 25. Mai 2022 angeordnete Durchsuchung von vier Mobiltelefonen sowie deren Beschlagnahme und die Beschlagnahme der weiteren am 11. Mai 2022 sichergestellten Gegenstände wurde mit schriftlichem, kurz begründeten Befehl angeordnet, wie es Art. 241 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 263 Abs. 2 StPO verlangen (vgl. angefochtene Verfügung). Der angefochtene Befehl enthält sämtliche für eine Durchsuchung und Beschlagnahme erforderlichen Angaben.