197 Abs. 1 lit. b StPO) vor. Zur Überprüfung -7- des Verdachts, dass der Beschwerdeführer eine Hanfindooranlage bzw. mit den Cannabispflanzen Handel betreiben könnte, war keine mildere Massnahme als die Durchsuchung und Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände ersichtlich (Art. 197 Abs. lit. c StPO). Da das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit an der Durchsuchung und Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände das private Interesse des Beschwerdeführers an deren Herausgabe überwiegt, waren die Massnahmen auch gerechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).