3.4.2. Die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme liegt vor (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 241 ff. bzw. 263 ff. StPO). Da der Beschwerdeführer zugegeben hat, eine Hanfindooranlage betrieben zu haben, wenn auch nur als Hobby (vgl. Festnahmeeröffnung mit dem Beschwerdeführer vom 13. Mai 2022 in UA Straftatendossier Fragen 9 f.) sowie im Hinblick auf die Aussagen seiner Freundin, wonach die Anlage dem Beschwerdeführer gehöre und er das erzeugte Cannabis selber konsumiert und verkauft habe (Festnahmeeröffnung mit B. vom 13. Mai 2022 in UA Straftatendossier Fragen 9 ff.), liegt auch der hinreichende Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit.