3.4. 3.4.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) oder Durchsuchungen und Untersuchungen (Art. 241 ff. StPO) dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).