Dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände zu unterzeichnen, ändere daran nichts. Die Verhältnismässigkeit sei gewahrt, es werde nur beschlagnahmt, was nötig sei. Im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer gefundene Hanfindooranlage seien die angeordneten Beschlagnahmen gerechtfertigt.