3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, der Beschwerdeführer habe mittlerweile eingestanden, Marihuana angebaut und verkauft zu haben. Ein Durchsuchungsbefehl für dessen Wohnort liege vor. Die (Haus-) Durchsuchung sei rechtmässig erfolgt. Eine Anerkennung der am 11. Mai 2022 sichergestellten Gegenstände sei nicht erforderlich. Die Grundlagen für die Sicherstellungen seien vorhanden (zunächst mündlicher, danach schriftlich bestätigter Durchsuchungsbefehl vom 11. Mai 2022). Dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände zu unterzeichnen, ändere daran nichts.