248 StPO), liegt nicht vor, zumal der Beschwerdeführer selber am 11. Mai 2022 die Siegelung verlangt hat. Ausserdem war sein vormaliger Verteidiger informiert, dass der Beschwerdeführer die Siegelung am 11. Mai 2022 verlangt hatte. Der im Anschluss an die (Haus-)Durchsuchung vom 11. Mai 2022 inhaftierte Beschwerdeführer hat am 13. Mai 2022 in Anwesenheit seines vormaligen Verteidigers auf die Siegelung der sichergestellten Gegenstände verzichtet. Nach dem Gesagten ist auf den erneuten Siegelungsantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.