Somit ist das erneute Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers vom 2./7. Juni 2022 als verspätet zu beurteilen. Eine besondere Konstellation, in der ein nicht unverzüglich gestelltes Siegelungsgesuch zulässig sein soll, bspw., weil der Betroffene inhaftiert war, der Verteidiger keinen für eine Verständigung genügenden Kontakt mit ihm hatte aufnehmen können bzw. der Verteidiger (u.a. auch deshalb) keinen genügenden Überblick über mehrere Sicherstellungen hatte (vgl. ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 11a zu Art. 248 StPO), liegt nicht vor, zumal der Beschwerdeführer selber am 11. Mai 2022 die Siegelung verlangt hat.