vgl. für ein verspätetes Siegelungsbegehren nach 12 Tagen das Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2017.207 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3). Die Hausdurchsuchung fand bereits am 11. Mai 2022 statt. Den umgehend gestellten Siegelungsantrag zog der Beschwerdeführer in der Folge zurück. Somit ist das erneute Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers vom 2./7. Juni 2022 als verspätet zu beurteilen.