2.2. Abgesehen davon, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht für die erstinstanzliche Beurteilung eines Siegelungsgesuchs zuständig ist, erweist sich dieses ohnehin als offensichtlich verspätet: Das Gesetz selber enthält keine Frist, innert welcher die Siegelung verlangt werden muss. Auch die Botschaft äussert sich dazu nicht (Botschaft vom -5-