fahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahme geprüft werden, da es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2022 E. 2). Somit wird vorliegend auch auf die Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich der Hausdurchsuchung vom 11. Mai 2022 einzugehen sein (vgl. nachstehende E. 3.4.4).