1.3. Die Ausführungen in der Beschwerde richten sich auch gegen die (Haus-) Durchsuchung vom 11. Mai 2022. Dabei handelt es sich um eine bereits durchgeführte Zwangsmassnahme (vgl. Durchsuchungs- und Untersuchungsprotokoll vom 11. Mai 2022 S. 2 in UA Dossier Zwangsmassnahmen B1). In solchen Fällen fehlt es in der Regel an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung (vgl. PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2). Allerdings kann die Frage, ob die Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungsver-