1.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die am 25. Mai 2022 angeordnete Durchsuchung von am 11. Mai 2022 polizeilich sichergestellten Mobiltelefonen, gegen die Beschlagnahme dieser Mobiltelefone sowie gegen die -4- Beschlagnahme von weiteren, am 11. Mai 2022 sichergestellten Gegenständen richtet, hat der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an deren Beurteilung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist insoweit einzutreten.