3.3. Am 7. Juni 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer wiederum persönlich eine weitere Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Mai 2022 ein mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Dabei wiederholte er seinen Antrag auf Fristverlängerung zur Beschwerdeergänzung. Des Weiteren stellte er wiederum Antrag auf Siegelung der am 11. Mai 2022 sichergestellten Gegenstände. 3.4. Von der seinem amtlichen Verteidiger mit Verfügung der (ehemaligen) Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2022 gewährten Fristverlängerung zur Beschwerdeergänzung machte dieser keinen Gebrauch.