Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.184 (STA.2022.2569) Art. 364 Entscheid vom 3. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gegenstand Zofingen-Kulm vom 25. Mai 2022 in der Strafsache gegen A._____ betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Ein Nachbar von A. (Beschwerdeführer) erstattete am 11. Mai 2022 bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Aargau die Meldung, dass er auf sei- nem an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzenden Weideland Abfall gesichtet hat, welcher mutmasslich vom Grundstück des Beschwer- deführers stamme. Zudem befänden sich an einem Schopf neben dem vom Beschwerdeführer bewohnten Haus auffällige Lüftungsrohre. Die aufgrund dieser Meldung ausgerückte Regionalpolizei Aargausüd stellte in der Folge bei einem Anbau der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Lüftungs- anlage sowie Marihuanageruch fest. Als der Beschwerdeführer und seine Partnerin auf diese Umstände angesprochen wurden, rannten beide ge- mäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 13. Mai 2022 in das Innere des Gebäudes und verschlossen die Tür. 2. 2.1. Die aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Partnerin (Wegrennen und Einschliessen im Gebäude) am 11. Mai 2022 durch die mittlerweile beigezogene Kantonspolizei Aargau verständigte Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm ordnete gleichentags um 14:38 Uhr eine (Haus-)Durchsuchung in der Liegenschaft des Beschwerdeführers an. Im Anschluss an die sogleich vollzogene (Haus-) Durchsuchung stellte die Po- lizei diverse Gegenstände, einschliesslich elektronische Geräte, sicher. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestätigte mit schriftlichem Befehl vom 11. Mai 2022 die am selben Tag mündlich angeordnete Hausdurchsu- chung. Sie bestätigte ebenfalls die Durchsuchung von Aufzeichnungen mit dem Hinweis, dass die Mobiltelefone zwecks allfälliger Auswertung sicher- zustellen seien. Ausserdem bestätigte sie die mündlich angeordnete Durchsuchung von Personen und Gegenständen. 2.3. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Mai 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Durchsuchung von vier Mobilte- lefonen und deren Beschlagnahme sowie die Beschlagnahme von ver- schiedenen am 11. Mai 2022 sichergestellten Gegenständen und elektro- nischen Geräten an. 3. 3.1. Gegen den seinem vormaligen Verteidiger am 30. Mai 2022 zugestellten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Mai 2022 erhob der -3- Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (Datum Post- aufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Durch- suchungs- und Beschlagnahmebefehl aufzuheben. Ausserdem verlangte er die Siegelung der am 11. Mai 2022 sichergestellten Gegenstände. 3.2. Ebenfalls am 2. Juni 2022 (auf der Rückseite der Beschwerde) beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist für eine Ergänzung der Beschwerde bzw. deren Ersetzung durch eine von einer Fachperson ver- fassten Beschwerde. 3.3. Am 7. Juni 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer wiederum persönlich eine weitere Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl vom 25. Mai 2022 ein mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Dabei wiederholte er seinen Antrag auf Fristverlän- gerung zur Beschwerdeergänzung. Des Weiteren stellte er wiederum An- trag auf Siegelung der am 11. Mai 2022 sichergestellten Gegenstände. 3.4. Von der seinem amtlichen Verteidiger mit Verfügung der (ehemaligen) Ver- fahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2022 gewährten Fristverlängerung zur Beschwerdeergänzung machte dieser keinen Gebrauch. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Mai 2022 ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen keine, womit die Beschwerde vom 2. Juni 2022 sowie die Ergän- zung vom 7. Juni 2022 grundsätzlich zulässig sind. 1.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die am 25. Mai 2022 angeordnete Durchsuchung von am 11. Mai 2022 polizeilich sichergestellten Mobiltele- fonen, gegen die Beschlagnahme dieser Mobiltelefone sowie gegen die -4- Beschlagnahme von weiteren, am 11. Mai 2022 sichergestellten Gegen- ständen richtet, hat der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinte- resse an deren Beurteilung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist insoweit einzutreten. 1.3. Die Ausführungen in der Beschwerde richten sich auch gegen die (Haus-) Durchsuchung vom 11. Mai 2022. Dabei handelt es sich um eine bereits durchgeführte Zwangsmassnahme (vgl. Durchsuchungs- und Untersu- chungsprotokoll vom 11. Mai 2022 S. 2 in UA Dossier Zwangsmassnahmen B1). In solchen Fällen fehlt es in der Regel an einem aktuellen und prakti- schen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung (vgl. PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, 2011, N. 244; Beschluss der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2). Allerdings kann die Frage, ob die Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungsver- fahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahme geprüft werden, da es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig er- langte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (Beschluss der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2022 E. 2). Somit wird vorliegend auch auf die Kritik des Beschwerdeführers hin- sichtlich der Hausdurchsuchung vom 11. Mai 2022 einzugehen sein (vgl. nachstehende E. 3.4.4). 2. 2.1. Vorab stellt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. Juni 2022 bzw. Ergänzung vom 7. Juni 2022 den Antrag auf Siegelung der am 11. Mai 2022 sichergestellten Gegenstände. Bereits anlässlich der (Haus-)Durch- suchung vom 11. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Siege- lung von vier Mobiltelefonen und eines iPads (vgl. Verzeichnis der sicher- gestellten Gegenstände im Anhang zum Durchsuchungs- und Untersu- chungsprotokoll vom 11. Mai 2022 S. 2). Im Rahmen der Festnahmeeröff- nung vom 13. Mai 2022 widerrief er seinen Siegelungsantrag (Fragen 39 bis 43). 2.2. Abgesehen davon, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau nicht für die erstinstanzliche Beurteilung eines Siegelungsgesuchs zuständig ist, erweist sich dieses ohnehin als offen- sichtlich verspätet: Das Gesetz selber enthält keine Frist, innert welcher die Siegelung verlangt werden muss. Auch die Botschaft äussert sich dazu nicht (Botschaft vom -5- 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1239). Der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung ist aber zu entnehmen, dass die Siegelung mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO "sofort" beantragt werden muss (Urteile des Bundesge- richts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.3. mit weiteren Hinweisen; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 5.3; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 248 StPO; vgl. für ein verspä- tetes Siegelungsbegehren nach 12 Tagen das Urteil des Bundesstrafge- richts BB.2017.207 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3). Die Hausdurchsuchung fand bereits am 11. Mai 2022 statt. Den umgehend gestellten Siegelungs- antrag zog der Beschwerdeführer in der Folge zurück. Somit ist das erneute Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers vom 2./7. Juni 2022 als ver- spätet zu beurteilen. Eine besondere Konstellation, in der ein nicht unver- züglich gestelltes Siegelungsgesuch zulässig sein soll, bspw., weil der Be- troffene inhaftiert war, der Verteidiger keinen für eine Verständigung genü- genden Kontakt mit ihm hatte aufnehmen können bzw. der Verteidiger (u.a. auch deshalb) keinen genügenden Überblick über mehrere Sicherstellun- gen hatte (vgl. ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 11a zu Art. 248 StPO), liegt nicht vor, zumal der Beschwerdeführer selber am 11. Mai 2022 die Siege- lung verlangt hat. Ausserdem war sein vormaliger Verteidiger informiert, dass der Beschwerdeführer die Siegelung am 11. Mai 2022 verlangt hatte. Der im Anschluss an die (Haus-)Durchsuchung vom 11. Mai 2022 inhaf- tierte Beschwerdeführer hat am 13. Mai 2022 in Anwesenheit seines vor- maligen Verteidigers auf die Siegelung der sichergestellten Gegenstände verzichtet. Nach dem Gesagten ist auf den erneuten Siegelungsantrag des Beschwer- deführers nicht einzutreten. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung des ange- fochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 25. Mai 2022 aus, der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, Marihuana anzu- pflanzen und damit Handel zu betreiben. Die zu durchsuchenden Gegen- stände seien nach Hinweisen zum mutmasslichen Handel mit Marihuana zu durchforsten. Die zu beschlagnahmenden Gegenstände würden als Be- weismittel gebraucht, seien den Geschädigten zurückzugeben oder einzu- ziehen. 3.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 2. Juni 2022 und Er- gänzung vom 7. Juni 2022 gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehl vom 25. Mai 2022 im Wesentlichen geltend, dass nie ein Befehl -6- für die (Haus-) Durchsuchung vom 11. Mai 2022 existiert habe bzw. vorge- wiesen worden sei. Er und seine Freundin hätten der (Haus-) Durchsu- chung vom 11. Mai 2022 auch nicht beigewohnt. Diese sei rechtswidrig. Ein Protokoll erhalten, unterzeichnet oder anerkannt habe er nie. Auch das Durchsuchungs- und Untersuchungsprotokoll vom 11. Mai 2022 habe er nie erhalten. Da die polizeilichen Sicherstellungen vom 11. Mai 2022 rechtswidrig gewesen seien, seien die am 25. Mai 2022 angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände un- gültig und eindeutig aussichtslos. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält dem in ihrer Beschwerdeant- wort entgegen, der Beschwerdeführer habe mittlerweile eingestanden, Ma- rihuana angebaut und verkauft zu haben. Ein Durchsuchungsbefehl für dessen Wohnort liege vor. Die (Haus-) Durchsuchung sei rechtmässig er- folgt. Eine Anerkennung der am 11. Mai 2022 sichergestellten Gegen- stände sei nicht erforderlich. Die Grundlagen für die Sicherstellungen seien vorhanden (zunächst mündlicher, danach schriftlich bestätigter Durchsu- chungsbefehl vom 11. Mai 2022). Dass der Beschwerdeführer sich gewei- gert habe, das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände zu unter- zeichnen, ändere daran nichts. Die Verhältnismässigkeit sei gewahrt, es werde nur beschlagnahmt, was nötig sei. Im Hinblick auf die beim Be- schwerdeführer gefundene Hanfindooranlage seien die angeordneten Be- schlagnahmen gerechtfertigt. 3.4. 3.4.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) oder Durchsuchungen und Untersuchungen (Art. 241 ff. StPO) dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d). 3.4.2. Die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Durchsuchung und Be- schlagnahme liegt vor (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 241 ff. bzw. 263 ff. StPO). Da der Beschwerdeführer zugegeben hat, eine Hanfindoor- anlage betrieben zu haben, wenn auch nur als Hobby (vgl. Festnahmeer- öffnung mit dem Beschwerdeführer vom 13. Mai 2022 in UA Straftatendos- sier Fragen 9 f.) sowie im Hinblick auf die Aussagen seiner Freundin, wo- nach die Anlage dem Beschwerdeführer gehöre und er das erzeugte Can- nabis selber konsumiert und verkauft habe (Festnahmeeröffnung mit B. vom 13. Mai 2022 in UA Straftatendossier Fragen 9 ff.), liegt auch der hin- reichende Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) vor. Zur Überprüfung -7- des Verdachts, dass der Beschwerdeführer eine Hanfindooranlage bzw. mit den Cannabispflanzen Handel betreiben könnte, war keine mildere Massnahme als die Durchsuchung und Beschlagnahme der sichergestell- ten Gegenstände ersichtlich (Art. 197 Abs. lit. c StPO). Da das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit an der Durchsuchung und Beschlag- nahme der sichergestellten Gegenstände das private Interesse des Be- schwerdeführers an deren Herausgabe überwiegt, waren die Massnahmen auch gerechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). 3.4.3. Warum der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Mai 2022 "eindeutig aussichtslos und ungültig" sein soll, wird vom Beschwerdeführer weder hinreichend begründet noch ist dies ersichtlich. Die am 25. Mai 2022 angeordnete Durchsuchung von vier Mobiltelefonen sowie deren Beschlag- nahme und die Beschlagnahme der weiteren am 11. Mai 2022 sicherge- stellten Gegenstände wurde mit schriftlichem, kurz begründeten Befehl an- geordnet, wie es Art. 241 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 263 Abs. 2 StPO verlangen (vgl. angefochtene Verfügung). Der angefochtene Befehl enthält sämtliche für eine Durchsuchung und Beschlagnahme erforderlichen An- gaben. Genannt werden das Delikt, dessen der Beschwerdeführer ver- dächtigt wird (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG), und der dem Beschwerdeführer nach dem der- zeitigen Untersuchungsstand zur Last gelegte Sachverhalt bzw. die Be- gründung für die Durchsuchung und Beschlagnahme der für den Betäu- bungsmittelanbau verwendeten bzw. daraus hervorgebrachten Gegen- stände (der Beschwerdeführer soll Marihuana angepflanzt und damit Han- del betrieben haben). Weiter wird unter Hinweis auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, c und d StPO erwähnt, dass es sich um eine Beweismittel-, Restitutions- und Einziehungsbeschlagnahme handelt. Schliesslich werden die zu durchsu- chenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände (Mobiltelefone, iPad und Laptops des Beschwerdeführers, Notizbuch und sämtliche zur Betrei- bung der Hanfindooranlage verwendeten Gegenstände und sichergestellte Betäubungsmittel) bezeichnet (vgl. zu den formellen Voraussetzungen Ur- teil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; DIEGO R. GFELLER und FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 3 ff. zu Art. 241 StPO und N. 62 zu Art. 263 StPO). Die im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Mai 2022 an- geordneten Zwangsmassnahmen sind nicht zu beanstanden. 3.4.4. Die gegen die (Haus-) Durchsuchung vom 11. Mai 2022 gerichteten Ein- wände des Beschwerdeführers sind, soweit diese vorliegend überhaupt vorgebracht werden können (vgl. vorstehende E. 1.3), allesamt unbegrün- det. -8- Die (Haus-)Durchsuchung vom 11. Mai 2022 wurde durch die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um 14:38 Uhr münd- lich angeordnet und im Beisein des Beschwerdeführers um 15:00 Uhr durchgeführt. Die Massnahme wurde dem anwesenden Beschwerdeführer vorgängig erläutert (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 13. Mai 2022 Ziff. 4 und 5 in UA Dossier Zwangsmassnahmen B1). Die Durchsuchung wurde in der Folge schriftlich bestätigt. Diese Vorgehensweise ist gesetz- lich vorgesehen (Art. 241 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Auch die massgebli- chen Formulare (Durchsuchungs- und Untersuchungsprotokoll, Verzeich- nis der sichergestellten Gegenstände) wurden dem Beschwerdeführer er- läutert. Die (Haus-)Durchsuchung ist zudem nicht, wie der Beschwerdefüh- rer sinngemäss geltend macht, deshalb rechtswidrig, weil er die Unter- schrift auf dem Protokoll verweigerte. Insgesamt wurde die (Haus-)Durch- suchung in formeller und materieller Hinsicht vorschriftsgemäss durchge- führt. Ein Verstoss gegen die Vorschriften der Strafprozessordnung oder, wie vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnt, des Polizeigesetzes, ist nicht ersichtlich. 3.5. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die sicherge- stellten Gegenstände bzw. Beweise seien nicht verwertbar, hat darüber nicht die Beschwerdeinstanz, sondern das Sachgericht zu befinden (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). 3.6. Zusammenfassend sind die am 25. Mai 2022 angeordnete Durchsuchung der sichergestellten Mobiltelefone und die Beschlagnahme der diversen si- chergestellten Gegenstände nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er seinen (vormaligen) Verteidiger nicht habe erreichen können (unter anderem weil die Gefängnisleitung ihm kein Telefongespräch ermöglicht habe, vgl. Beschwerde vom 2. Juni 2022 S. 2) bzw. dass er noch nichts von seinem allfälligen neuen Verteidiger gehört habe (vgl. Beschwerdeergän- zung vom 7. Juni 2022 S. 2). Seit dem 12. Mai 2022, einen Tag nach seiner Inhaftierung, war der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt C., verteidigt (vgl. Anwaltsvollmacht in UA Dossier Verschiedenes C1). Der angefoch- tene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Mai 2022 wurde Rechtsanwalt C. am 30. Mai 2022 zugestellt. Am 31. Mai 2022 mandatierte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht (Anwaltsvollmacht in UA Dossier Verschiedenes C1). In der Folge legte Rechtsanwalt C. sein Mandat nieder (vgl. E-Mail vom 3. Juni 2022 bzw. Schreiben vom 7. Juni 2022 in UA Dossier Verschiedenes C1). Die Oberstaatsanwaltschaft setzte -9- Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht mit Verfügung vom 7. Juni 2022 mit Wir- kung ab 3. Juni 2022 als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein (Verfügung in UA Dossier Verschiedenes C1). Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 räumte die (ehemalige) Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau diesem eine Frist von 10 Tagen zur Ergänzung der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Be- schwerde ein, welche ungenutzt verstrichen ist. Inwiefern der Beschwerde- führer nicht hinreichend verteidigt oder weshalb die Zeit für die Beschwer- deerhebung nicht ausreichend gewesen sein soll, ist damit nicht ersichtlich. 5. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Ent- schädigung auszurichten. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 10 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor