3. Der Beschuldigte ist berechtigt, bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll eine Aufhebung der Ersatzmassnahmen zu beantragen. Das Gesuch ist kurz zu begründen (Art. 237 Abs. 5 und Art. 228 StPO analog). 4. Der Beschuldigte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO).