Kontakt aufzunehmen und zu pflegen, namentlich auf persönlichem, telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder über Drittpersonen, dies auch dann nicht, wenn die Kontaktaufnahme durch die oben genannten Personen selber oder über Drittpersonen erfolgt. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."