136 Abs. 2 lit. b StPO) weder einen gesetzlich noch einen verfassungsmässig begründeten Anspruch auf endgültige Befreiung von Verfahrenskosten hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5), ist sein Gesuch abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. - 10 - 7.3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei für das Beschwerdeverfahren MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, als amtlicher Verteidiger zu bestellen.