Der gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann sich nur auf die Befreiung von Verfahrenskosten oder von einer Vorschussleistung beziehen. Nachdem vom Beschwerdeführer als beschuldigter Person keine Vorschussleistung einverlangt wurde und nachdem der Beschwerdeführer als beschuldigte Person (anders als eine Privatklägerschaft gestützt auf Art. 136 Abs. 2 lit.